Im zugrunde liegenden Fall wurde einer Arbeitnehmerin ordentlich gekündigt, ohne von ihrer Schwangerschaft zu wissen. Zwei Wochen später machte sie einen positiven Test, die ärztliche Bestätigung erhielt sie jedoch erst einen Monat nach der Kündigung. Unverzüglich danach reichte sie Kündigungsschutzklage ein – außerhalb der dreiwöchigen Frist. Die Arbeitgeberin hielt die Klage für verspätet und argumentierte, der Test hätte ausgereicht, um rechtzeitig zu klagen.
Das BAG entschied zugunsten der Arbeitnehmerin und machte deutlich:
- Die Klagefrist bei einer erst später bekannt gewordenen Schwangerschaft beginnt nicht mit einem Selbsttest, sondern erst mit der ärztlichen Bestätigung.
- Arbeitgeber können sich nicht darauf berufen, dass die Frist versäumt wurde, wenn die Arbeitnehmerin aus nachvollziehbaren Gründen auf einen Arzttermin warten musste.
- Das Mutterschutzgesetz bietet werdenden Müttern weiterhin starken Schutz – auch dann, wenn eine Klage unverschuldet verspätet erhoben wird.
Mit seinem Urteil stärkt das BAG den Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen und sorgt für mehr Rechtssicherheit. Frauen, die erst nach einer Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfahren, müssen sich nicht sofort unter Druck gesetzt fühlen, bereits ohne eine ärztliche Bestätigung Klage einzureichen. Der Mutterschutz bleibt damit ein wirksames Mittel, um werdende Mütter im Arbeitsverhältnis zu schützen.
Die ausführliche Fallbeschreibung kann beim Verband der Ärztinnen und Ärzte Deutschlands (Hartmannbund) online nachgelesen werden.
